provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 forderte die Y. Z. auf, ihr mitzutei- len, weshalb die Forderung von ihr bestritten werde. Z. erklärte daraufhin mit Schrei- ben vom 27. Februar 2008, dass aus finanziellen Gründen eine Bezahlung momen- tan nicht möglich sei, und bat um 2 ½ Monate Aufschub für die Begleichung des Restbetrags. Im Übrigen sei bereits seit zwei Monaten die Ausführung von Garan- tiearbeiten fällig, es habe sich jedoch entgegen aller Versprechen niemand bei ihr gemeldet. Die Forderung des in Betreibung gesetzten Betrags hingegen wurde aus- drücklich anerkannt.
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 4 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs-
sachen (Art. 15 Abs.1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art.
236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 220.100)
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn
Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons-
gerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfah-
ren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
(Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu
erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Ent-
scheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die von Z.
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der
Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).
2.
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet
ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel
besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag.
Das Rechtsöffnungsverfahren hat dabei ausschliesslich betreibungsrechtlichen
Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden
kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Da-
gegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Beste-
hens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen
Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Fritz-
sche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl.,
Zürich 1984, Band I, § 18 Rz. 22; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22).
3.
Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische
Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der
Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
E. 5 a)
Wer provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss somit als Titel eine
öffentliche Urkunde oder eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung
vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt die Privatur-
kunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung
erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläu-
bigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus der sich der
klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez,
Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §1 N. 1; Amonn/Gasser, a.a.O., § 19 N. 74). Der
Vertrag vom 21. November 2006 zwischen Z. und der Y. nennt die Person der
Schuldnerin sowie der Gläubigerin und äussert sich über die Höhe der Forderung.
Schliesslich trägt er auch die Unterschrift der Schuldnerin. Daraus ergibt sich dem-
nach der klare Wille der Schuldnerin zur Zahlung der darin genannten Summe. Die-
ser Vertrag stellt somit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG
dar.
b)
Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie habe die Y. sowohl im
Dezember 2007 als auch am 27. Februar 2008 auf die Mängel der gelieferten Küche
aufmerksam gemacht. Da die Firma sich jedoch nicht darum gekümmert habe, sei
anzunehmen, diese sei nicht gewillt, die Mängel gemäss Garantie zu beheben.
c)
Als die Schuldanerkennung entkräftende und somit zur Verweigerung
der provisorischen Rechtsöffnung Anlass gebende Einwendungen gelten solche,
die gegen die Entstehung der Schuldverpflichtung (Urteilsunfähigkeit, Nichtigkeit,
Willensmängel usw.) und die bei synallagmatischen Verträgen auf die Nichterfüllung
oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags seitens der Gegenpartei gerichtet sind
(Panchaud/Caprez, § 29 ff., § 71 ff.; Ammon/Gasser, a.a.O., § 19 N. 84). Zudem
können Rügen, die sich auf das Erlöschen der Schuld beziehen (Zahlung, Verrech-
nung, Verjährung usw.), die Schuldanerkennung entkräften (Panchaud/Caprez,
a.a.O., § 34 ff.). Schliesslich können Einwände, die sich auf die Mangelhaftigkeit der
Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens stützen (ungenaue Bezeichnung der
Parteien, unrichtiger Rechtsöffnungsort usw.) Anlass zur Verweigerung der proviso-
rischen Rechtsöffnung geben (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 43 ff.).
Beim vorliegenden Vertrag über die Lieferung und Montage einer Küche han-
delt es sich um einen synallagmatischen, also zweiseitigen Vertrag. Da bei diesem
regelmässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich und auch
in quantitativer Hinsicht davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss
erfolgt, stellt er, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose
Schuldanerkennung dar. Ein solcher Vertrag kann nur dann als Rechtsöffnungstitel
E. 6 dienen, wenn der Rechtsöffnungskläger seinerseits die Gegenleistung vertragskon-
form erbracht hat oder wenn der Beklagte gemäss Vertrag vorzuleisten hat. Zum
Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört
deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt
hat, beziehungsweise der Beweis dafür, dass er hiezu aus gesetzlichen oder ver-
traglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt
der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels im Sinne
von Art. 82 Abs. 1 SchKG (vgl. PKG 1993 Nr. 21; Meyer, Die Rechtsöffnung auf-
grund synallagmatischer Schuldverträge, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht,
Band 34, Zürich 1979, S. 51 und 54). Der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorlie-
gen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit im Bestreitungsfalle dafür be-
weispflichtig, dass er die Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat bezie-
hungsweise dazu nicht verpflichtet war. Demgegenüber obliegt es kraft ausdrückli-
cher gesetzlicher Bestimmung dem Schuldner, Einwendungen wie Formmangel des
Vertrags, Irrtum, Täuschung, Nichtigkeit etc. zumindest glaubhaft zu machen (Art.
82 Abs. 2 SchKG, PKG 1993 Nr. 21; PKG 1989 Nr. 31 mit weiteren Hinweisen).
Allerdings ist eine Einschränkung anzubringen: Der an sich vom Gläubiger zu er-
bringende Beweis der Vertragskonformität der erbrachten Leistung, also das Fehlen
von Erfüllungsmängeln, ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar.
Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmän-
gel sind in diesem Sinne vom Betriebenen lediglich darzulegen, wobei die Glaub-
haftmachung genügt. Es ist alsdann Sache des Gläubigers, den positiven Beweis
der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen (vgl. PKG 1993 Nr. 21; PKG
1989 Nr. 31 mit weiteren Hinweisen).
d)
Die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung kann der Schuldner jedoch
nur dann geltend machen, wenn er sich zivilrechtlich bei Nichterfüllung der Gegen-
leistung gemäss Art. 82 OR darauf berufen kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel
1998, N. 101 zu Art. 82 SchKG). Obliegen dem Schuldner, der die Leistung entge-
gengenommen hat, Prüfungs- und Rügepflichten, so genügt gemäss der Praxis das
Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung nicht, sondern der Schuldner
muss zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. Die
nicht ordnungsgemässe Erbringung der Gegenleistung hat nämlich nur dann Wir-
kungen auf die anerkannte Schuld, wenn rechtszeitig Mängelrüge erhoben wurde.
Das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der Mängelrüge
ist somit eine offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der Basler Rechtsöff-
nungspraxis (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 105 zu Art. 82 SchKG).
E. 7 e)
Z. hat am 21. November 2006 mit der Y. einen Vertrag über die Liefe-
rung und Montage einer Küche zu einem Preis von Fr. 28'300.00 abgeschlossen.
Es ist unbestritten, dass die Küche bei der Schuldnerin eingebaut worden ist. So ist
dem Abnahmeprotokoll vom 25. Januar 2007 zu entnehmen, dass die Möbel und
Geräte gemäss Auftragsbestätigung fachgemäss und sauber montiert wurden, dass
sie keine Beschädigungen oder Kratzer aufweisen und die Arbeiten anerkannt wer-
den. Trotzdem macht die Schuldnerin nun geltend, die Küche weise diverse Mängel
auf.
Der Vertrag vom 21. November 2006 hält in seinen als integrierender Be-
standteil geltenden Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen für Ein-
bauküchen und Bäder fest, dass Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind
(Ziff. 4.4). Die erste schriftliche Mängelrüge, die den Akten entnommen werden
kann, datiert vom 27. Februar 2008 und somit erst nachdem die Gläubigerin mit
Zahlungsbefehl vom 29. Dezember 2007 die Restforderung von Fr. 5'500.00 in Be-
treibung gesetzt hatte und nachdem sie die Schuldnerin am 7. Februar 2008 aufge-
fordert hatte, ihr mitzuteilen, weshalb die Forderung bestritten werde. In eben die-
sem Antwortschreiben der Schuldnerin vom 27. Februar 2008 werden denn auch in
erster Linie finanzielle Schwierigkeiten als Grund aufgeführt, weshalb die Restfor-
derung noch nicht beglichen wurde. Die Forderung an sich wird ausdrücklich aner-
kannt. Erst in zweiter Linie macht die Schuldnerin geltend, dass bereits seit zwei
Monaten Garantiearbeiten hätten ausgeführt werden sollen, da sich die Abdeck-
platte aufblähe und diverse Türen nicht mehr selbständig schliessen würden. Darauf
habe sie die zuständige Kontaktperson der Y. im Dezember 2007 telefonisch auf-
merksam gemacht. Trotz Versprechen des zuständigen Verkäufers habe sich bis
anhin niemand bei ihr gemeldet, um die Schäden zu beheben. Dass die Mängel der
Gläubigerin bereits im Dezember 2007 schriftlich angezeigt worden sein sollen, wird
somit von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Auch in den Akten findet
sich hierfür kein Beleg. Die Mängelrüge vom 27. Februar 2008 erfolgte somit offen-
sichtlich nicht unverzüglich. Wie bereits erwähnt, stellt jedoch das Bestreiten der
Ordnungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Mängelrüge eine
offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der Basler Rechtsöffnungspraxis dar.
f)
Hinzu kommt, dass gemäss Ziff. 2.3 der Verkaufs-, Lieferungs- und
Montagebedingungen die Berufung auf Mängel nicht von der Pflicht zur Einhaltung
der Zahlungsbedingungen entbindet. Im Übrigen kommt eine Minderung, wie sie die
Beschwerdeführerin verlangt, vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, weil nach
Ziff. 4.5 der Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen bei Mängeln zunächst
nur die Ausbesserung verlangt werden kann. Eine Minderung des Preises könnte
E. 8 sie somit erst dann verlangen, wenn die Gläubigerin eine ihr angesetzte Nachbes-
serungsfrist unbenutzt hätte verstreichen lassen. Dass die Beschwerdeführerin der
Gläubigerin eine solche Nachfrist angesetzt hat, geht aus den Akten nicht hervor
und wird von ihr auch nicht geltend gemacht.
4.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die von ihrem Ehemann am 29.
Februar 2008 bzw. am 8. März 2008 unterzeichnete Schuldanerkennung über einen
Betrag von Fr. 5'925.00 sei nicht mehr als rechtens zu betrachten, ist nach den
vorangehenden Ausführungen gegenstandslos. Die Frage, ob es sich hierbei um
eine rechtswirksame Schuldanerkennung handelt, die sich die Beschwerdeführerin
entgegenhalten lassen muss, kann offen bleiben, da bereits der am 21. November
2006 zwischen Z. und der Y. abgeschlossene Vertrag sowie das Schreiben vom 27.
Februar 2008, in welchem die Forderung grundsätzlich anerkannt wird, einen
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen.
5.
Ebenso erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
seien und eine Parteientschädigung nicht gefordert werden könne, als unbegründet.
Beim vorliegenden Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens gehen die Kosten zu
Lasten der Schuldnerin (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebühren-
verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG,
SR 281.35]). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemes-
senen Entschädigung richtet sich dabei nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG. Die von
der Vorinstanz festgesetzte aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr.
150.00 erscheint unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands als angemessen.
6.a)
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es
sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, ihren
Standpunkt in einem allfälligen Aberkennungsprozess – ein ordentliches Verfahren
mit allen Angriffs- und Verteidigungsmitteln – darzulegen (Art. 83 Abs. 2 SchKG).
Ob die Beschwerdeführerin mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, kann
an dieser Stelle nicht beantwortet werden und wird ausdrücklich offen gelassen.
b)
Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch
aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsver-
fahren durchgeführt worden ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 35 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Pers —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Z., Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 10. September 2008, mitgeteilt am 10. September 2008, in Sachen der Y ., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Schuldnerin, Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 21. November 2006 schloss Z. mit der Y. (nachfolgend Y. genannt) einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche zum Gesamtbe- trag von Fr. 28'300.00 ab. Aus diesem Vertrag ist nach der Darstellung der Gläubi- gerin noch eine Restforderung von Fr. 5'500.00 zuzüglich Zinsen und Nebenkosten ausstehend. Trotz zwei an die Schuldnerin gerichteten Mahnungen blieb die Bezah- lung des genannten Betrags aus. B.1. In der Folge leitete die Y. beim Betreibungsamt Thusis gegen Z. die Betreibung ein. Aus dem am 29. Dezember 2007 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr._ gehen eine Forderung von Fr. 5'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Februar 2007 sowie Bearbeitungskosten von Fr. 80.00 hervor. Als Forde- rungsurkunde wird die „Rechnung Nr. 328,1450 vom 01.12.06 für 1 K, 212 Classic- FF (Küche)“ angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde Z. am 5. Januar 2008 zuge- stellt, die gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 forderte die Y. Z. auf, ihr mitzutei- len, weshalb die Forderung von ihr bestritten werde. Z. erklärte daraufhin mit Schrei- ben vom 27. Februar 2008, dass aus finanziellen Gründen eine Bezahlung momen- tan nicht möglich sei, und bat um 2 ½ Monate Aufschub für die Begleichung des Restbetrags. Im Übrigen sei bereits seit zwei Monaten die Ausführung von Garan- tiearbeiten fällig, es habe sich jedoch entgegen aller Versprechen niemand bei ihr gemeldet. Die Forderung des in Betreibung gesetzten Betrags hingegen wurde aus- drücklich anerkannt. 3. Am 8. März 2008 unterzeichnete X., der Ehemann von Z., eine Schuld- anerkennung, wonach sich seine Ehefrau verpflichte, der Y. die Summe von insge- samt Fr. 5'925.00 bis am 15. Mai 2008 zu bezahlen. C. Mangels Bezahlung des genannten Betrags gelangte die Y. am 15. Juli 2008 an das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein und ersuchte um provisori- sche Rechtsöffnung. D. Mit Stellungnahme vom 7. September 2008 beantragte X. im Auftrag seiner Ehefrau, das Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von Fr. 1'100.00 abzuwei- sen. Die Küche habe Garantiemängel, was der Y. bereits im Dezember 2007 mit- geteilt worden sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 seien diese erneut gerügt worden. Die Y. sei ihrer Garantieverpflichtung jedoch nicht nachgekommen, wes- halb eine Preisreduktion von Fr. 1'000.00 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.00 verlangt werde. Für den Restbetrag von Fr. 4'200.00 könne eine Rechtsöff- nung erfolgen; dieser Betrag werde der Y. bis zum 30. September 2008 überwiesen.
3 E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 10. September 2008, mitgeteilt glei- chentags, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein wie folgt: „1. In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Thusis wird für den Betrag von Fr. 5'500.00 nebst 5 % Zins seit 27. April 2007 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 300.00 gehen zulasten der Schuldnerin. Die Gläubigerin hat Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von CHF 300.00 durch die Schuldnerin. Aussergerichtlich entschädigt die Schuldnerin die Gläubigerin mit CHF 150.00. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, die erste aktenkundige Mängelrüge der Schuldnerin datiere vom 27. Februar 2008, also erst nachdem die Gläubigerin die Restforderung von Fr. 5'500.00 in Betreibung gesetzt habe und nachdem sie die Schuldnerin aufgefordert habe, mitzuteilen, weshalb die Forderung bestritten werde. Im Schreiben vom 27. Februar 2008 erklärten Z. und X. ausdrücklich, sie seien bereit, die Forderung zu erfüllen und würden diese auch anerkennen. Im Üb- rigen werde eine sofortige schriftliche Mängelrüge nicht einmal behauptet und auch ein Beleg dafür fehle. Sei eine gehörige Mängelrüge aber nicht glaubhaft gemacht, sei das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der erbrachten Leistung eine offensicht- lich haltlose Behauptung im Sinne der Basler Rechtsöffnungspraxis und vermöge die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht zu verhindern. F. Dagegen erhob X. im Auftrag seiner Ehefrau Z. am 19. September 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Be- gehren, Rechtsöffnung lediglich für den Betrag von Fr. 4'200.00 zu erteilen. Die Kos- ten für die Instandstellung der Schäden, welche die Gläubigerin nicht gewillt sei, zu beheben, würden ca. Fr. 1'000.00 betragen. Die Schuldanerkennung vom 8. März 2008 sei nicht mehr als rechtens zu betrachten, da diese unter Voraussetzungen gemacht worden sei, welche sich zum jetzigen Zeitpunkt als Irrtum herausgestellt hätten. Im Übrigen seien die Kosten des Verfahrens den beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und auf eine Parteientschädigung sei zu verzichten. G. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
4 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs- sachen (Art. 15 Abs.1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 220.100) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfah- ren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Ent- scheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die von Z. frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat dabei ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Da- gegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Beste- hens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Fritz- sche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Band I, § 18 Rz. 22; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22). 3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
5 a) Wer provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss somit als Titel eine öffentliche Urkunde oder eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt die Privatur- kunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläu- bigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §1 N. 1; Amonn/Gasser, a.a.O., § 19 N. 74). Der Vertrag vom 21. November 2006 zwischen Z. und der Y. nennt die Person der Schuldnerin sowie der Gläubigerin und äussert sich über die Höhe der Forderung. Schliesslich trägt er auch die Unterschrift der Schuldnerin. Daraus ergibt sich dem- nach der klare Wille der Schuldnerin zur Zahlung der darin genannten Summe. Die- ser Vertrag stellt somit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. b) Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie habe die Y. sowohl im Dezember 2007 als auch am 27. Februar 2008 auf die Mängel der gelieferten Küche aufmerksam gemacht. Da die Firma sich jedoch nicht darum gekümmert habe, sei anzunehmen, diese sei nicht gewillt, die Mängel gemäss Garantie zu beheben. c) Als die Schuldanerkennung entkräftende und somit zur Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung Anlass gebende Einwendungen gelten solche, die gegen die Entstehung der Schuldverpflichtung (Urteilsunfähigkeit, Nichtigkeit, Willensmängel usw.) und die bei synallagmatischen Verträgen auf die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags seitens der Gegenpartei gerichtet sind (Panchaud/Caprez, § 29 ff., § 71 ff.; Ammon/Gasser, a.a.O., § 19 N. 84). Zudem können Rügen, die sich auf das Erlöschen der Schuld beziehen (Zahlung, Verrech- nung, Verjährung usw.), die Schuldanerkennung entkräften (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 34 ff.). Schliesslich können Einwände, die sich auf die Mangelhaftigkeit der Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens stützen (ungenaue Bezeichnung der Parteien, unrichtiger Rechtsöffnungsort usw.) Anlass zur Verweigerung der proviso- rischen Rechtsöffnung geben (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 43 ff.). Beim vorliegenden Vertrag über die Lieferung und Montage einer Küche han- delt es sich um einen synallagmatischen, also zweiseitigen Vertrag. Da bei diesem regelmässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich und auch in quantitativer Hinsicht davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt er, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Ein solcher Vertrag kann nur dann als Rechtsöffnungstitel
6 dienen, wenn der Rechtsöffnungskläger seinerseits die Gegenleistung vertragskon- form erbracht hat oder wenn der Beklagte gemäss Vertrag vorzuleisten hat. Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise der Beweis dafür, dass er hiezu aus gesetzlichen oder ver- traglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (vgl. PKG 1993 Nr. 21; Meyer, Die Rechtsöffnung auf- grund synallagmatischer Schuldverträge, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 34, Zürich 1979, S. 51 und 54). Der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorlie- gen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit im Bestreitungsfalle dafür be- weispflichtig, dass er die Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat bezie- hungsweise dazu nicht verpflichtet war. Demgegenüber obliegt es kraft ausdrückli- cher gesetzlicher Bestimmung dem Schuldner, Einwendungen wie Formmangel des Vertrags, Irrtum, Täuschung, Nichtigkeit etc. zumindest glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG, PKG 1993 Nr. 21; PKG 1989 Nr. 31 mit weiteren Hinweisen). Allerdings ist eine Einschränkung anzubringen: Der an sich vom Gläubiger zu er- bringende Beweis der Vertragskonformität der erbrachten Leistung, also das Fehlen von Erfüllungsmängeln, ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmän- gel sind in diesem Sinne vom Betriebenen lediglich darzulegen, wobei die Glaub- haftmachung genügt. Es ist alsdann Sache des Gläubigers, den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen (vgl. PKG 1993 Nr. 21; PKG 1989 Nr. 31 mit weiteren Hinweisen). d) Die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung kann der Schuldner jedoch nur dann geltend machen, wenn er sich zivilrechtlich bei Nichterfüllung der Gegen- leistung gemäss Art. 82 OR darauf berufen kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 101 zu Art. 82 SchKG). Obliegen dem Schuldner, der die Leistung entge- gengenommen hat, Prüfungs- und Rügepflichten, so genügt gemäss der Praxis das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung nicht, sondern der Schuldner muss zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. Die nicht ordnungsgemässe Erbringung der Gegenleistung hat nämlich nur dann Wir- kungen auf die anerkannte Schuld, wenn rechtszeitig Mängelrüge erhoben wurde. Das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der Mängelrüge ist somit eine offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der Basler Rechtsöff- nungspraxis (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 105 zu Art. 82 SchKG).
7 e) Z. hat am 21. November 2006 mit der Y. einen Vertrag über die Liefe- rung und Montage einer Küche zu einem Preis von Fr. 28'300.00 abgeschlossen. Es ist unbestritten, dass die Küche bei der Schuldnerin eingebaut worden ist. So ist dem Abnahmeprotokoll vom 25. Januar 2007 zu entnehmen, dass die Möbel und Geräte gemäss Auftragsbestätigung fachgemäss und sauber montiert wurden, dass sie keine Beschädigungen oder Kratzer aufweisen und die Arbeiten anerkannt wer- den. Trotzdem macht die Schuldnerin nun geltend, die Küche weise diverse Mängel auf. Der Vertrag vom 21. November 2006 hält in seinen als integrierender Be- standteil geltenden Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen für Ein- bauküchen und Bäder fest, dass Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind (Ziff. 4.4). Die erste schriftliche Mängelrüge, die den Akten entnommen werden kann, datiert vom 27. Februar 2008 und somit erst nachdem die Gläubigerin mit Zahlungsbefehl vom 29. Dezember 2007 die Restforderung von Fr. 5'500.00 in Be- treibung gesetzt hatte und nachdem sie die Schuldnerin am 7. Februar 2008 aufge- fordert hatte, ihr mitzuteilen, weshalb die Forderung bestritten werde. In eben die- sem Antwortschreiben der Schuldnerin vom 27. Februar 2008 werden denn auch in erster Linie finanzielle Schwierigkeiten als Grund aufgeführt, weshalb die Restfor- derung noch nicht beglichen wurde. Die Forderung an sich wird ausdrücklich aner- kannt. Erst in zweiter Linie macht die Schuldnerin geltend, dass bereits seit zwei Monaten Garantiearbeiten hätten ausgeführt werden sollen, da sich die Abdeck- platte aufblähe und diverse Türen nicht mehr selbständig schliessen würden. Darauf habe sie die zuständige Kontaktperson der Y. im Dezember 2007 telefonisch auf- merksam gemacht. Trotz Versprechen des zuständigen Verkäufers habe sich bis anhin niemand bei ihr gemeldet, um die Schäden zu beheben. Dass die Mängel der Gläubigerin bereits im Dezember 2007 schriftlich angezeigt worden sein sollen, wird somit von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Auch in den Akten findet sich hierfür kein Beleg. Die Mängelrüge vom 27. Februar 2008 erfolgte somit offen- sichtlich nicht unverzüglich. Wie bereits erwähnt, stellt jedoch das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Mängelrüge eine offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der Basler Rechtsöffnungspraxis dar. f) Hinzu kommt, dass gemäss Ziff. 2.3 der Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen die Berufung auf Mängel nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet. Im Übrigen kommt eine Minderung, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, weil nach Ziff. 4.5 der Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen bei Mängeln zunächst nur die Ausbesserung verlangt werden kann. Eine Minderung des Preises könnte
8 sie somit erst dann verlangen, wenn die Gläubigerin eine ihr angesetzte Nachbes- serungsfrist unbenutzt hätte verstreichen lassen. Dass die Beschwerdeführerin der Gläubigerin eine solche Nachfrist angesetzt hat, geht aus den Akten nicht hervor und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. 4. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die von ihrem Ehemann am 29. Februar 2008 bzw. am 8. März 2008 unterzeichnete Schuldanerkennung über einen Betrag von Fr. 5'925.00 sei nicht mehr als rechtens zu betrachten, ist nach den vorangehenden Ausführungen gegenstandslos. Die Frage, ob es sich hierbei um eine rechtswirksame Schuldanerkennung handelt, die sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen muss, kann offen bleiben, da bereits der am 21. November 2006 zwischen Z. und der Y. abgeschlossene Vertrag sowie das Schreiben vom 27. Februar 2008, in welchem die Forderung grundsätzlich anerkannt wird, einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. 5. Ebenso erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien und eine Parteientschädigung nicht gefordert werden könne, als unbegründet. Beim vorliegenden Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Schuldnerin (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG, SR 281.35]). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemes- senen Entschädigung richtet sich dabei nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG. Die von der Vorinstanz festgesetzte aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 150.00 erscheint unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands als angemessen. 6.a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, ihren Standpunkt in einem allfälligen Aberkennungsprozess – ein ordentliches Verfahren mit allen Angriffs- und Verteidigungsmitteln – darzulegen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Ob die Beschwerdeführerin mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden und wird ausdrücklich offen gelassen. b) Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsver- fahren durchgeführt worden ist.
9 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: